Aktuelles

28.05.2020

Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind kritische Infrastruktur

Die Landesregierung hat klargestellt, dass aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren unter den Begriff der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 11 der Corona-Bekämpfungsverordnung fallen. Damit haben die Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilungen und die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren u. a. einen Anspruch auf Notbetreuung in Kindertagesstätten und Schulen, wenn das betroffene Elternteil für die Zeit der Betreuung der Freiwilligen Feuerwehr ganztägig zur Verfügung steht und eine Alternativ-Betreuung nicht organisiert werden kann.

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